Satzung der Absolventenvereinigung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
Bochum
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen
Absolventenvereinigung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum. Er
hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Absolventenvereinigung der
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum e. V.”. Das Geschäftsjahr des
Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die
- Zusammenarbeit mit der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) Bochum,
- Pflege und Weiterentwicklung von Kontakten und Beziehungen der Absolventen der
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch
- Gestaltung von und Beteiligung an
Veranstaltungen und Vorträgen im Sinne der Betriebswirtschafts- und
Verwaltungslehre für Studierende und Absolventen der VWA Bochum
- Beteiligung
an und Durchführung von Workshops im Sinne der Betriebswirtschafts- und
Verwaltungslehre für Studierende und Absolventen der VWA Bochu
Der Verein ist
politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mittelverwendung Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder müssen
Absolventen einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sein, Fördernde
Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein
fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Über einen schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist
der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet mit dem
Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder
Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann bei einem
groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss
des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich
hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen
und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu
machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das
Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich
eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei
Monaten die Mitglie-derversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen.
Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird
Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung
unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es
trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist
und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen
sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende
Forderungen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf
Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden
Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von
der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem
ersten und dem zweiten Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstandschaft besteht aus a) dem
Vorstand, b) dem Schatzmeister, c) dem Geschäftsführer, d) einem
Beisitzer für den Bereich Nachwuchsförderung, e) einem Beisitzer von der
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum.
§ 9 Aufgaben und
Zuständigkeit des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen
sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
- Führung der laufenden
Geschäfte,
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
- Vorlage der Jahresplanung,
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
- Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.
Der
Vorstand wird von eventuellen Ersatz- oder Freistellungsansprüchen, welche
gegenüber dem Verein gestellt werden, freigestellt.
§ 10 Wahl des
Vorstands Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die
Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein
Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein
kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als
Vorstandsmitglied.
§ 11 Vorstandssitzungen Der Vorstand beschließt in
Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer
Tagesordnung ist Pflicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten
Stellvertreters.
§ 12 Mitgliederversammlung In der
Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied –
eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder
ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über
Vereinsordnungen und Richtlinien,
- Ernennung besonders verdienstvoller
Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner
Abteilungen/Bereiche,
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung
oder nach Gesetz ergeben.
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.
Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom
Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch
schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse
einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. Die
Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist
zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist
hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein
Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder
anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf
einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer
Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Beschlüsse der
Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stim-men gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei
kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des
Vereinszwecks ist die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder
erforderlich.
§ 13 Protokollierung Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll inklusive der gefassten Beschlüsse zu
fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Kassenprüfer Die von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer
überprüfen die Finanzgeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die
Kassenprüfung erstreckt sich auf die Mittelverwendung nach §3. Das Ergebnis der
Kassenprüfung ist dem Vorstand vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Eine
Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in
der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit
4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall
der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Verwaltungs- und
Wirtschaftsakademie Bochum GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und
Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu
hören.
Vorstehende Satzung wurde am 30. Oktober 2007 in Bochum von der
Gründungsversammlung beschlossen.
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