Satzung

Satzung der Absolventenvereinigung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Absolventenvereinigung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum.
Er hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „Absolventenvereinigung der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum e. V.”. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die

  • Zusammenarbeit mit der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (VWA) Bochum,
  • Pflege und Weiterentwicklung von Kontakten und Beziehungen der Absolventen der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • Gestaltung von und Beteiligung an Veranstaltungen und Vorträgen im Sinne der Betriebswirtschafts- und Verwaltungslehre für Studierende und Absolventen der VWA Bochum
  • Beteiligung an und Durchführung von Workshops im Sinne der Betriebswirtschafts- und Verwaltungslehre für Studierende und Absolventen der VWA Bochu

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder müssen Absolventen einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie sein,
Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die den Verein fördern und unterstützen. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitglie-derversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Gesamtvorstandschaft besteht aus
a) dem Vorstand,
b) dem Schatzmeister,
c) dem Geschäftsführer,
d) einem Beisitzer für den Bereich Nachwuchsförderung,
e) einem Beisitzer von der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie
Bochum.

§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

  • Führung der laufenden Geschäfte,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  • Vorlage der Jahresplanung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,
  • Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

Der Vorstand wird von eventuellen Ersatz- oder Freistellungsansprüchen, welche gegenüber dem Verein gestellt werden, freigestellt.

§ 10 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 3 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist Pflicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des ersten Stellvertreters.

§ 12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen/Bereiche,
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung an die zuletzt dem Verein bekannte Mitgliedsadresse einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stim-men gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder erforderlich.

§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll inklusive der gefassten Beschlüsse zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Finanzgeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Mittelverwendung nach §3. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Vorstand vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Bochum GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

Vorstehende Satzung wurde am 30. Oktober 2007 in Bochum von der Gründungsversammlung beschlossen.